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FG Düsseldorf, 15.06.1994 - 8 K 1318/93 E |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Düsseldorf, 15.06.1994 - 8 K 1318/93 E
- BFH, 11.10.1999 - III R 244/94
Papierfundstellen
- DB 1994, 2165
- EFG 1994, 1053
Wird zitiert von ...
- BFH, 05.06.1997 - III R 19/96
Pauschbetrag für Kinderbetreuungskosten
Bei Eheleuten verlangt das Gesetz zwar in § 33c Abs. 5 EStG sowohl für die Kinderbetreuungskosten nach § 33c Abs. 1 EStG wie auch für die Gewährung eines Pauschbetrages nach § 33c Abs. 4 EStG, daß beide Elternteile an der Betreuung ihrer Kinder gehindert sind, und zwar dadurch, daß beide krank oder behindert sind oder daß dies bei einem der Fall ist, der andere jedoch erwerbstätig ist; diese Lebenssituation der Eheleute muß dafür kausal sein, daß besonderer Kinderbetreuungsaufwand entsteht (vgl. FG Düsseldorf, Urteil vom 15. Juni 1994 8 K 1318/93 E, EFG 1994, 1053; Niedersächsisches FG, Urteil vom 5. März 1991 I 362/88, EFG 1991, 539).